Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragspartnerin ist die Rhein Services GmbH, Kunimattstrasse 14, 4133 Pratteln, die unter der Bezeichnung Teravia AG auftritt (nachfolgend «Teravia»).
Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen von Teravia, insbesondere für Generalunternehmer-, Werk- und Dienstleistungen im Hoch- und Tiefbau (Abriss, Aushub, Hangsicherung, Rohbau, Werkleitungen, Innenausbau) sowie für Projekt- und Bauleitungen.
1.2«Kunde» bezeichnet den Auftraggeber bzw. Besteller, unabhängig davon, ob er Eigentümer des Grundstücks ist.
1.3Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn Teravia sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt auch dann, wenn Teravia in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1Angebote von Teravia sind während der darin genannten Frist gültig, ohne andere Angabe während 7 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverbindlich.
2.2Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot innerhalb der Gültigkeitsfrist rechtsgültig unterzeichnet und an Teravia zurücksendet (per Post, als Scan per E-Mail oder mit elektronischer Signatur) oder wenn Teravia einen Auftrag schriftlich bestätigt.
2.3Unterzeichnet der Kunde ein Angebot nach Ablauf der Gültigkeitsfrist oder bringt er Änderungen oder Vorbehalte an, kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen Bestätigung durch Teravia zustande.
2.4Angebote beruhen auf den Angaben, Plänen und Unterlagen des Kunden sowie auf den bei einer allfälligen Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Erweisen sich diese als unvollständig oder unrichtig, ist Teravia berechtigt, Preise und Termine entsprechend anzupassen.
2.5Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn Teravia sie schriftlich bestätigt.
3. Vertragsbestandteile und Rangfolge
3.1Bei Widersprüchen gelten die Vertragsbestandteile in folgender Reihenfolge:
- das unterzeichnete Angebot bzw. der Werkvertrag einschliesslich schriftlicher Nachträge;
- Leistungsbeschrieb, Pläne und weitere im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Beilagen;
- diese AGB;
- die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Werkvertrag (Art. 363 ff. OR).
3.2Die SIA-Norm 118 und weitere Normen des SIA gelten nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart sind. Auch in diesem Fall gehen die vorliegenden AGB vor. Die anerkannten Regeln der Baukunde bleiben als Qualitätsmassstab vorbehalten.
4. Preise
4.1Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF). Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden gesetzlichen Satz separat ausgewiesen.
4.2Einheitspreise werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen (Ausmass) abgerechnet. Pauschal- und Globalpreise gelten ausschliesslich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
4.3Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind, werden nach Aufwand zu den Regieansätzen von Teravia für Personal, Maschinen, Material, Transport und Entsorgung verrechnet.
4.4Sofern im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt, sind insbesondere nicht inbegriffen: behördliche Gebühren und Bewilligungen, Anschlussgebühren, Vermessung, Ingenieur- und Geologieleistungen, Schadstoffuntersuchungen, Sanierung und Entsorgung belasteter Materialien, Bauwasser und Baustrom, Wasserhaltung sowie Winterbaumassnahmen.
4.5Beginnt die Ausführung aus Gründen, die Teravia nicht zu vertreten hat, später als drei Monate nach dem Angebotsdatum, oder steigen die Kosten für Material, Energie, Transport oder Entsorgung während der Ausführung um mehr als 5 %, ist Teravia berechtigt, die nachgewiesenen Mehrkosten zusätzlich zu verrechnen.
5. Bestellungsänderungen und Zusatzleistungen
5.1Änderungen und Zusatzleistungen, die der Kunde, seine Bauleitung oder seine Vertreter anordnen, werden zusätzlich vergütet. Teravia weist nach Möglichkeit vorgängig auf Mehrkosten hin, in der Regel mit einem Nachtragsangebot.
5.2Mündlich oder vor Ort angeordnete Leistungen gelten als bestellt und werden zu den Vertragspreisen oder nach Aufwand verrechnet, auch wenn keine schriftliche Nachtragsvereinbarung vorliegt.
5.3Regierapporte werden dem Kunden bzw. seiner Bauleitung zur Unterzeichnung vorgelegt. Erhebt der Kunde nicht innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt schriftlich begründeten Einwand, gelten sie als genehmigt.
5.4Bestellungsänderungen verlängern die vereinbarten Termine angemessen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1Der Kunde sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für:
- rechtskräftige Baubewilligungen und behördliche Genehmigungen, sofern Teravia nicht ausdrücklich damit beauftragt ist;
- vollständige und richtige Pläne, Angaben und Entscheide;
- eine freie und tragfähige Zufahrt sowie ausreichende Lager- und Installationsflächen;
- Bauwasser- und Baustromanschlüsse;
- die Zustimmung von Nachbarn, soweit fremder Grund beansprucht wird (z. B. für Kran, Gerüst, Anker oder Zufahrt).
6.2Vor Arbeitsbeginn übergibt der Kunde Teravia aktuelle Werkleitungspläne sowie Angaben zu sämtlichen ihm bekannten Leitungen, Tanks, Fundamenten und Hindernissen im Boden. Für Schäden an nicht oder unrichtig dokumentierten Leitungen und Anlagen haftet Teravia nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6.3Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verlängern sich die Termine entsprechend. Die daraus entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Stillstand, Wartezeiten und zusätzliche Installationen, trägt der Kunde.
7. Baugrund, Altlasten und Schadstoffe
7.1Das Baugrundrisiko trägt der Kunde. Angebote beruhen auf normalen, tragfähigen Bodenverhältnissen ohne Fels, Grund- oder Hangwasser, Altlasten und unbekannte Hindernisse, sofern im Angebot nichts anderes beschrieben ist.
7.2Werden unvorhergesehene Verhältnisse angetroffen, etwa Fels, Findlinge, Hangwasser, Fundamentreste, belastetes Material, Kampfmittel oder archäologische Funde, informiert Teravia den Kunden umgehend und ist berechtigt, die Arbeiten im betroffenen Bereich zu unterbrechen. Mehraufwand und Wartezeiten werden zusätzlich verrechnet.
7.3Bei Abbruch- und Umbauarbeiten obliegt die Ermittlung von Schadstoffen (z. B. Asbest, PCB, PAK, Blei) dem Kunden als Bauherrn. Fehlt eine Schadstoffermittlung oder entdeckt Teravia verdächtige Materialien, werden die Arbeiten im betroffenen Bereich bis zur Abklärung eingestellt. Untersuchung, Sanierung und Entsorgung belasteter Materialien gehen zulasten des Kunden.
8. Termine und Fristen
8.1Termine sind nur verbindlich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich als verbindliche Termine bezeichnet sind.
8.2Termine verlängern sich angemessen bei Umständen, die Teravia nicht zu vertreten hat, insbesondere bei ungünstiger Witterung (Frost, Starkregen, Schnee), behördlichen Anordnungen, Einsprachen, Lieferverzögerungen, Unfällen, Arbeitskonflikten, Epidemien, höherer Gewalt, Bestellungsänderungen, fehlender Mitwirkung des Kunden sowie Verzögerungen von Unternehmern, die der Kunde direkt beauftragt hat.
8.3Konventionalstrafen gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.
9. Ausführung und Subunternehmer
9.1Teravia bestimmt im Rahmen des Vertrags die Art der Ausführung sowie den Einsatz von Personal, Maschinen und Material.
9.2Teravia ist berechtigt, Subunternehmer und Spezialisten beizuziehen. Gegenüber dem Kunden bleibt Teravia Vertragspartnerin.
9.3Für Leistungen von Unternehmern, die der Kunde direkt beauftragt, übernimmt Teravia weder Koordination noch Haftung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
9.4Erteilt der Kunde trotz ausdrücklicher Abmahnung von Teravia Weisungen über die Ausführung oder schreibt er bestimmte Materialien vor, haftet Teravia nicht für daraus entstehende Mängel und Schäden (Art. 369 OR).
10. Abnahme
10.1Teravia zeigt dem Kunden die Vollendung des Werks oder in sich abgeschlossener Werkteile an. Die gemeinsame Prüfung und Abnahme erfolgt innert 10 Tagen nach dieser Anzeige und wird in einem Protokoll festgehalten.
10.2Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Kunde trotz Einladung nicht innert 10 Tagen an der Abnahme mitwirkt oder wenn er das Werk in Gebrauch nimmt, insbesondere durch Bezug, Nutzung oder Weiterbau durch Dritte.
10.3Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Protokoll festgehalten und von Teravia innert angemessener Frist behoben.
10.4Nutzen und Gefahr gehen mit der Abnahme auf den Kunden über.
11. Mängelrechte
11.1Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme geltend zu machen. Später entdeckte Mängel sind Teravia innert 60 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich und unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen.
11.2Bei rechtzeitig gerügten Mängeln hat Teravia zunächst das Recht und die Pflicht, den Mangel innert angemessener Frist kostenlos zu beheben (Nachbesserung). Minderung oder Rücktritt kann der Kunde erst verlangen, wenn die Nachbesserung nicht innert angemessener Frist gelingt oder Teravia sie verweigert. Eine Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten von Teravia setzt eine erfolglose schriftliche Fristansetzung voraus.
11.3Nicht als Mängel gelten insbesondere normale Abnützung, Schwind-, Setzungs- und Haarrisse innerhalb der anerkannten Toleranzen sowie Schäden infolge unsachgemässer Nutzung, mangelhafter Wartung, Eingriffen Dritter oder vom Kunden gelieferter Materialien.
11.4Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Art. 371 OR).
12. Haftung
12.1Teravia haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
12.2Ausgeschlossen ist, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Mietzins-, Nutzungs- und Produktionsausfall.
12.3Die Haftung für Personenschäden sowie zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
12.4Bei Abbruch-, Aushub-, Hangsicherungs- und Verdichtungsarbeiten in der Nähe bestehender Bauten lässt der Kunde vor Arbeitsbeginn auf eigene Kosten eine Beweissicherung (Rissprotokoll) an den angrenzenden Liegenschaften erstellen. Ansprüche von Nachbarn aus der Grundeigentümerhaftung richten sich gegen den Kunden. Teravia haftet dafür im Verhältnis zum Kunden nur im Rahmen von Ziffer 12.1.
13. Versicherungen
13.1Teravia verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
13.2Der Kunde ist für den Abschluss einer Bauherrenhaftpflichtversicherung und, soweit angezeigt, einer Bauwesenversicherung verantwortlich.
14. Zahlungsbedingungen
14.1Teravia ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung von bis zu 30 % der Auftragssumme sowie Akontozahlungen nach Baufortschritt in Rechnung zu stellen.
14.2Rechnungen sind innert der auf der Rechnung angegebenen Frist, ohne Angabe innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum, netto ohne Abzug zahlbar. Skontoabzüge sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig.
14.3Rückbehalte, insbesondere Garantierückbehalte, sind nur zulässig, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Teravia ist berechtigt, einen vereinbarten Rückbehalt jederzeit durch eine Solidarbürgschaft einer Bank oder Versicherung abzulösen.
14.4Der Kunde darf nur mit Gegenforderungen verrechnen, die von Teravia schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen gerügter Mängel darf er höchstens einen Betrag zurückbehalten, der den voraussichtlichen Kosten der Mängelbehebung entspricht.
14.5Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er einen Verzugszins von 5 % pro Jahr sowie Mahngebühren von bis zu CHF 30 je Mahnung. Inkasso- und Betreibungskosten gehen zulasten des Kunden.
14.6Bei Zahlungsverzug ist Teravia nach schriftlicher Ankündigung berechtigt, die Arbeiten bis zum Zahlungseingang einzustellen. Termine verlängern sich entsprechend; die Mehrkosten trägt der Kunde. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, kann Teravia vor weiteren Leistungen angemessene Sicherheiten verlangen.
14.7Die gesetzlichen Ansprüche von Teravia, insbesondere auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff. ZGB), bleiben ausdrücklich vorbehalten.
15. Eigentumsvorbehalt
15.1Gelieferte, aber noch nicht fest eingebaute Materialien und Bauteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Teravia. Teravia ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im zuständigen Register eintragen zu lassen.
16. Rücktritt und Vertragsauflösung
16.1Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück (Art. 377 OR), vergütet er die bereits erbrachten Leistungen, bestellte Materialien, Installations- und Planungskosten sowie den entgangenen Gewinn. Dieser beträgt pauschal 15 % des Werts der nicht ausgeführten Leistungen; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
16.2Teravia ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde trotz schriftlicher Mahnung mit Zahlungen oder Mitwirkungspflichten im Verzug bleibt, über ihn der Konkurs eröffnet oder ihm eine Nachlassstundung bewilligt wird. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind vollständig zu vergüten.
17. Unterlagen, Urheberrecht und Referenzen
17.1Angebote, Pläne, Berechnungen und Konzepte von Teravia bleiben ihr geistiges Eigentum. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch für Ausschreibungen oder die Ausführung durch Dritte verwendet werden.
17.2Teravia darf ausgeführte Bauvorhaben mit Bildern als Referenz nennen und während der Bauzeit eine Bautafel anbringen, sofern der Kunde nicht schriftlich widerspricht. Personendaten werden dabei nicht veröffentlicht.
18. Datenschutz
18.1Teravia bearbeitet Personendaten des Kunden zur Abwicklung des Vertrags und gemäss der Datenschutzerklärung.
19. Schlussbestimmungen
19.1Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; E-Mail genügt.
19.2Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
19.3Teravia kann diese AGB jederzeit anpassen. Massgebend ist die bei Vertragsabschluss gültige Fassung.
19.4Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht).
19.5Gerichtsstand ist der Sitz von Teravia in Pratteln, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände. Teravia ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder Sitz oder am Ort des Grundstücks zu belangen.
Fragen zu diesen AGB beantworten wir gerne unter info@teravia.ch.